FAQs für Leihnehmer*innen:
- Wer ist leihberechtigt?
Leihberechtigt sind Angestellte von Bundesdienststellen im In- und Ausland sowie von ausgegliederten Unternehmen, die im Mehrheitsbesitz des Bundes stehen. Bei Interesse setzen Sie sich bitte zuerst mit Ihrer inventarführenden Stelle in Verbindung.
- Wo und wie kann ich mir Werke aussuchen?
Eine Vorauswahl können Sie in unserem Onlinekatalog treffen.
- Für welche Räumlichkeiten kann ich Kunstwerke ausleihen?
Grundsätzlich sind die Werke nur für Räumlichkeiten innerhalb Ihrer Institution vorgesehen – eine Leihe für das Homeoffice ist leider nicht möglich.
- Wie lange kann ich die Werke ausleihen?
Der Leihvertrag wird grundsätzlich auf 5 Jahre abgeschlossen, die Werke können aber auch vor Ablauf der 5 Jahre zurückgegeben werden. Falls gewünscht und die Werke in einwandfreiem Zustand sind, kann die Leihe verlängert werden.
- Wie viel kostet die Leihe?
Es fallen keine Leihgebühren an. Die Kosten des Transports und die Versicherung dieses Transports sind jedoch vom/von der Leihnehmer*in zu tragen.
Die ausgewählten Werke sind überdies in Ihren Büroräumlichkeiten angemessen zu versichern. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur Angestellte von Bundesdienststellen, hier gilt die Nichtversicherung von Bundeseigentum. Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer inventarführenden Stelle.
- Was muss ich beim Umgang mit den Kunstwerken beachten?
Mittels Unterschrift auf dem Leihvertrag erkennt der/die Leihnehmer*in die Leihbedingungen an. Diese beinhalten unter anderem, dass die Kunstwerke nur von geschultem Personal aufgehängt und abgehängt werden dürfen. Der/die Leihnehmer*in darf die Werke weder selbstständig umhängen noch abhängen oder an Dritte, ohne vorherige Zustimmung der Artothek, weitergeben. Der/die Leihnehmer*in ist verpflichtet, durch die Wahl des Präsentationsortes die Werke vor Beschädigung zu schützen. Insbesondere sind folgende Behandlungsvorschriften einzuhalten:
- Die Leihobjekte dürfen nur mit sauberen Baumwollhandschuhen an den vertikalen Rahmenleisten getragen und berührt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Hände nicht gegen den Bildträger drücken.
- Die Leihobjekte werden vor der Übergabe durch die Artothek auf ihren Zustand geprüft. Eine selbstständige Reinigung oder Manipulation der Leihobjekte durch den/die Leihnehmer*in ist nicht gestattet.
- An den Leihobjekten dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden.
- Die Leihobjekte dürfen keinen extremen Luftfeuchtigkeits- und Temperaturschwankungen und keiner direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden. Die Leihobjekte dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Wärme- oder Kältequellen (Heizkörper, Kamine, Klimageräte etc.) und nicht in feuchter Umgebung präsentiert werden.
- Die Leihobjekte dürfen nur an Orten präsentiert werden, die ausreichend Abstand zur Bewegungsmöglichkeit für Personen gewährleisten. An exponierten Orten, in der Nähe von beweglichen Möbelstücken, Türen oder in schmalen Gängen dürfen die Leihobjekte nicht präsentiert werden.
- An den Präsentationsorten der Leihobjekte ist das Rauchen nicht gestattet und für die Einhaltung des Rauchverbotes durch Dritte ist zu sorgen.
- Bei allgemein zugänglichen Räumen müssen die Leihobjekte mechanisch gegen Abhängen gesichert sein.
FAQs für Künstler*innen:
- Wie kann mein Werk Teil der Sammlung der Artothek des Bundes werden?
Die Artothek des Bundes selbst kauft keine Kunstwerke an. Diese ist lediglich die Verwaltungsstelle der Kunstankäufe durch den Bund, welcher das Kunstschaffen von bildenden Künstler*innen und Fotokünstler*innen im Rahmen von Ankäufen fördert. Werke der bildenden Kunst werden von der Artothek des Bundes im Belvedere 21, Fotoarbeiten in der Fotosammlung des Bundes im Museum der Moderne Salzburg betreut.
- Wie komme ich zu einem Kunstankauf durch den Bund?
Grundsätzlich erfolgt die Bewerbung auf Ankauf mittels eines Antrags bei der Abteilung IV/6 der Kunstsektion im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKOES).
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- Gibt es eine Einreichfrist für die Bewerbung?
Die Unterlagen sind jeweils bis zum 31. Jänner einzureichen. Spätere Einreichungen gelten nicht automatisch für das Folgejahr, sondern werden nicht berücksichtigt.
- Wie wird über den Ankauf entschieden? Hat die Artothek des Bundes einen Einfluss auf die Entscheidung?
Die Bewerbungsunterlagen werden einmal jährlich einer Expertenjury vorgelegt, die über die Ankäufe entscheidet. Die Artothek des Bundes hat als reine Verwahrungsstelle keinen Einfluss auf die Entscheidungen.
- Was passiert mit meinem Werk, wenn es angekauft wurde? Wo könnte es zu sehen sein?
Sofern es aus restauratorischen Gründen vertretbar ist, wird das Werk für den Leihverkehr freigegeben. Die Arbeiten können dann in weiterer Folge bei Ausstellungen im In- und Ausland, in Büros aller Bundesinstitution sowie österreichischen Botschaften, im öffentlichen Raum und an Universitäten zu sehen sein.
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